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Übernachten und Parken im öffentlichen Raum

… ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Wer nicht als Fernfahrer mit Lkw unterwegs ist oder als des Fahrenden Volkes keine »Kundenpenne« aufsuchen kann, kann nur nach Nischen suchen. Fahrzeugbedingt spielen dabei eine Rolle:

Halten und Parken

Voraussetzung für das Übernachten ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Wer länger als drei Minuten hält, der parkt 1). Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Grundsätzlich dürfen Wohnmobile im öffentlichen Raum parken wie alle anderen Fahrzeuge auch, solange sie zugelassen und verkehrstüchtig sind. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, auf Bundesfernstraßen und Autobahnen unterschiedlich geregelt und für Wohnmobil, Pkw oder Lkw unterschiedlich zu betrachten.

Indirektes Parkverbot für Wohnmobile

Parkflächenmarkierungen ohne Zusatzschilder sind eine unverbindliche Empfehlung. Außerhalb darf geparkt werden, wenn dies niemanden behindert oder gefährdet, aber:

Parkverbot für Wohnmobile

Sondernutzung des öffentlichen Raumes

Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen, auch auf den Parkplätzen am Rande der Bundesstraßen.

Unerlaubte Sondernutzung

Alles, was über das Parken hinaus geht, gilt als unerlaubte Sondernutzung.
Eine solche wird auch angenommen, wenn das Fahrzeug nicht sofort fahrbereit ist - etwa durch eine ausgefahrene Markise - oder wenn Tische, Stühle, Grill außerhalb des Fahrzeugs aufgestellt sind.
Als unerlaubte Sondernutzung gilt auch das Übernachten im parkenden Fahrzeug am Ziel 6).

Genehmigungsfähig und erlaubte Sondernutzung

Eine Sondernutzung kann genehmigungsfähig sein, wenn sie
(a) nicht unverhältnismäßig lange andauert;
(b) gemeinverträglich ist;
(c ) als verkehrsüblich gelten kann.

Eine solche genehmigte Sondernutzung liegt für Fernfahrer vor, für die das Parken wegen des Sonntagsfahrverbotes und das Übernachten wegen der in den Sozialvorschriften geregelten Lenk- und Ruhezeiten im Lkw zum Alltag gehört.

Darauf kann sich der Fahrer des Wohnmobils berufen, denn nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet« wird. Also hat jeder Autofahrer die Pflicht, rechtzeitig Maßnahmen gegen eine absehbare Fahruntüchtigkeit zu ergreifen. (Der Begriff »Fahrtüchtigkeit« wird in der StVO §7 nur in Verbindung mit Alkoholkonsum verwendet.) Also sind bei drohender Übermüdung das rechtzeitige Ruhen und Schlafen geeignete Maßnahmen auf dem Weg zum Ziel bis zum nächsten Morgen, also 10 bis 12 Stunden.

Indirektes Verbot der Sondernutzung und Platzverweis

Innerhalb von Gemeinden gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, im öffentlichen Raum seine Notdurft zu verrichten oder städtisches Mobiliar zweckzuentfremden. Zuwiderhandelnde müssen mit einem Platzverweis rechnen, den der polizeiliche Dienst des zuständigen Ordnungsamtes oder die Polizei aussprechen kann.
Und selbst wenn das Übernachten nach nach §1 StVO legitimiert ist, muss man erklären können, wo man seine Notdurft verrichtet, wie Waschwasser und Abfall entsorgt werden.

In einem Zielkonflikt befinden sich allerdings Gemeinden, die vom Tourismus leben. Der Wohnmobilist ist als Konsument willkommen, also durch Einkäufe und Eintrittsgelder, durch Tanken und den Besuch der Gastronomiebetriebe. Sind die örtlichen Wohnmobillstellplätze dann voll, wäre es im Sinne der Gemeinde Alternativen anzubieten. Overtourism kann allerdings dazu führen, dass sogar die Ortsansässigen Besuchern ablehnend gegenüberstehen. So bekämpft die belgische Gemeinde Knokke-Heist »Frigoboxtouristen«.


siehe auch
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1)
StVO § 12.2
2)
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, Code SA laut Anhang II Richtlinie 2007/46/EG 05.09.2007
3)
KG 21.11.1991, 2 Ss 127/91, 3 Ws (B) 154/91; OLG Schleswig 12.12.1990, 1 Ss OWi 413/90
4)
StVO § 41 III Nr. 7
5)
3 Ss OWi 49/05 OLG Hamm und Hentschel StVO § 41 Rn. 248
6)
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts OLG, Az.: 1 Ss-OWi 183/19