Sozialvorschriften    

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrArbZG) enthält »Sozialvorschriften«; deren bekannteste betreffen die Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht zGG im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr, also Fahrer, die der Verordnung EG 561/2006 bzw. dem AETR unterfallen.

Die Kontrolle erfolgt insbesondere durch das *Bundesamt für Güterverkehr BAG und die *Polizei.
Als Nachweis gilt für Fahrzeuge von mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen die Aufzeichnung in Form eines Tageskontrollblattes, darüber muss ein eichfähiger *Fahrtenschreiber (Tachograph) eingebaut sein.

Laut BAG gelten folgende Ausnahmen:
»2.1.9 Nichtgewerbliche Fahrten (Fahrten für privateZwecke) (Art. 3h VO (EG) Nr.561/2006) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Ein Fahrzeugeinsatz erfolgt nichtgewerblich, wenn keine Absicht der Gewinnerzielung besteht. … Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Privatperson eine Güterbeförderung auf eigene Rechnung und ausschließlich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung durchführt, diese teilweise durch finanzielle Beiträge Dritter finanziert und für die Beförderung keine Vergütung gezahlt wird.(Urteil EuGH vom 03. Oktober 2013 C-317/12)

2.1.10 Historische Nutzfahrzeuge (Art. 3 Buchst. i VO (EG) Nr.(EG) Nr. 561/2006) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter-oder Personenbeförderung verwendet werden.

Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO). Dies gilt nicht, wenn sie ab dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr kommen (§ 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO).«

Wohnmobilfahrer sind also von gesetzlichen Vorgaben nur dann betroffen, wenn ihr Fahrzeug
a) entweder nicht als Wohnmobil (*Fahrzeugklasse M1) zugelassen ist
b) oder wenn es durch seine frühere Zulassung noch einen *Fahrtenschreiber besitzt. Dann greifen zwar nicht die Sozialvorschriften, jedoch die den Fahrtenschreiber betreffenden Vorschriften.


siehe auch *Todsünden
Quellen: Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)) abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder Stand: 09.11.2015

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