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wiki:betretungsrecht

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Betretungsrecht

In Deutschland erlaubt das Betretungsrecht (BNatSchG §59) allen:»das Betreten der freien Landschaftauf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung … Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.«

Das Waldrecht §BWaldG 14 gestattet:»Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung… Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde … nur auf Straßen und Wegen …  Die Länder regeln die Einzelheiten.« 

Im Einzelnen wird es kompliziert, denn das Betretungsrecht ist für jedes Bundesland einzeln und jeweils getrennt für die freie Landschaft und für den Wald unterschiedlich festgelegt ist. Das Bayerische Landesrecht geht dabei besonders weit und verpflichtet die Gemeinden, den freien Zugang zu Bergen, Seen und Flüssen zu gewährleisten.


Siehe die Ausführungen von Richter Bernd Grillts auf www.vivalranger.com

wiki/betretungsrecht.1620576273.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/05/09 16:04 von norbert

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