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wiki:steigfaehigkeit

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Steigfähigkeit

Die Steigfähigkeit als das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen 1) beträgt für Geländefahrzeuge 25 % bzw. 30 % und wird durch einfache Berechnungen nachgewiesen 2). Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist eine Prüfung erforderlich 3). Anfahrvermögen an Steigungen: Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind müssen bei Beladung der Fahrzeugkombination mit ihrer zulässigen Masse innerhalb eines Zeitraums von fünf Minuten an einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können 4). Danach wird die Steigfähigkeit von Geländefahrzeugen unter folgenden Bedingungen geprüft:

  • Reifen, die für eine Verwendung im Gelände empfohlen werden mit einer Profiltiefe von mindestens 90 % derjenigen eines neuen Reifens
  • die höchstzulässige Gesamtmasse mit einer Lastverteilung auf die Achsen wie vom Hersteller angegebenen
  • trockene Prüfstrecke aus Asphalt oder Beton
  • guter Griffigkeitskennwert Skid Resistance Index SRI der Bodenhaftung

Diese Bedingungen sind zwar standardisiert, jedoch völlig verschieden von denen im Gelände. Ein Haftreibungskoeffizient von Eins ermöglicht es theoretisch, Steigungen von maximal 100 % (45°) zu überwinden. Praktisch wird die Steigfähigkeit bestimmt von:

  • Motorleistung
  • Getriebeübersetzung des Motors
  • Antriebskonzept
  • Lastverteilung auf den Achsen
  • Traktion der Reifen auf dem Untergrund

In unebenem Gelände entscheidet zudem die *Kletterfähigkeit des Fahrzeugs.

Eine Teilkomponente der Gewichtskraft des Fahrzeugs wirkt abwärts (Hangabtriebskraft). Diese muss überwunden werden durch das Drehmoment am Rad. Diese Antriebskraft resultiert aus dem Produkt von Motordrehmoment und der kürzestmöglichen Übersetzung.


englisch climbing ability französisch aptitude en rampe italienisch idoneità in salita niederländisch klimvermogen op hellingen

1)
EU Verordnung Nr. 678/2011
2)
Richtlinie 2001/116/EG
3)
EU-Verordnung Nr. 678/2011
4)
EU-Verordnung Nr. 1230/2012
wiki/steigfaehigkeit.1535000670.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/12/07 15:20 (Externe Bearbeitung)

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