Bewegungsfreiheit

Zu reisen hat aus einem geschlossenen Handelsstaate nur der Gelehrte und 
der höhere Künstler: der müssigen Neugier und Zerstreuungssucht soll es nicht 
länger erlaubt werden, ihre Langeweile durch alle Länder herumzutragen.«
Johann Gottlob Fichte, Der geschlossene Handelsstaat (1800), http://www.zeno.org/nid/20009168060

Die *Freiheit, sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen ist im deutschen Grundgesetz verankert (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104), auch: körperliche Bewegungsfreiheit oder Freiheit der Person.

Andererseits gibt es ein öffentliches Interesse, diese Freiheit in bestimmten Situationen zu beschränken, etwa als Freiheitsbeschränkung wie Vorführung oder Platzverweis bis hin zur Festnahme ( § 127 Abs. 2 StPO), Hausarrest und Freiheitsentzug.

Eine Ausgangssperre kann im Katastrophenfall oder Krieg im Rahmen eines Notstandes oder Ausnahmezustandes angeordnet werden. Sie kann dem Schutz der Bevölkerung dienen, die Ausbreitung von Seuchen eindämmen, Plünderungen verhindern oder auch dazu dienen den Staat mittels Polizei und Militär zu schützen (Aufstände, Bürgerkrieg).
Sie wirkt einerseits als Betretungsverbot für den öffentlichen Raum und andererseits als eine Art Hausarrest oder als freiwillige Absonderung.
Zur Durchsetzung von Ausgangssperren setzt die Staatsgewalt Abriegelungen (roadblock) ein, Ausnahmen bedürfen eines Passierscheins (permit).

Ausgangsbeschränkungen können zeitlich begrenzt sein (Sperrstunde), regional begrenzt (Platzverbot, Besuchsverbot) oder anlassbedingt (Verdunkelung, Nachtruhe). Individuelle Handlungsalternativen sind *Vorsorge oder *Flucht.

Wer sich in Krisengebiete nicht an Ausgangssperren hält, riskiert eventuell Festnahme oder Entführung. Gerät man dabei »versehentlich« unter Beschuss, raten Profis: