====== Die Ausspann ====== Der Ort (Gasthof, Rastplatz) für den Vorgang des Ausspannens der [[wiki:zugtier|Zugtiere]] und später übertragen auf den erholsamen Zustand, erhalten in Hotelnamen und Ortsnamen ((engl. outspan, africaans //Uitspan//)): * //»wir pachteten hierauf einen [[wiki:herberge|gasthof]] und hatten vil ausspannung (einkehr der fuhrleute) ...«// ((Leipz. avant. 2, 53. 2 s. „ausspannung, f.“, Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, , abgerufen am 05.04.2023.)) * **1688**: //»wenn die Ausspann weit, und man befindet, daß vor 9. oder 10. Uhr Vormittag, nicht an den Ort zu gelangen, reiten gemeiniglich eine Stunde nach der Sonnen Aufgang, 8. oder 10. Kauffleute in Gesellschafft vorher, ein jeder sein [[wiki:felleisen|Felleisen]] in Form zweyer [[wiki:sack|Säcken]], hinter sich herführend, in einem Theil ist eine Flasche mit Wein, und in den andern etwas zu essen, wann dieselben an den Ort, den sie zum Frühestücken bequem finden, ankommen / legen sie einen grossen Teppich auf die Erde, auf welchen ein jeder sein [[wiki:proviant|Proviant]] öffentlich aufflegt, und also die Gesellschafft fröliche Mahlzeit hält, die Knechte thun ihrer Seits desgleichen, und zuweilen sind dieselben abgerichtet, eine Flasche mit Wein zu entwenden, die sie dann stillschweigend ausleeren.«// ((''Marperger, Paul Jacob''\\ //Anmerkungen über das Reisen in frembde Länder.//\\ 48 S. Dresden Leipzig 1724–1730. hier S. 44\\ und wortgleich in:\\ ''Happel Eberhard Werner''\\ //Everhardi Guerneri Happelii Mundi Mirabilis Tripartiti Oder Wünderbaren Welt in Einer Kurtzen Cosmographia Fürgestellet.//\\ Ulm 1688 Matthæus Wagner. hier S. 595)) * **1615**: //»doch sollen sie (die [[wiki:reisende|reisenden]]) hiebei verbunden sein, sich .. zu früer tagzeit uf den [[wiki:weg|weg]] zu begeben, in den außspännen sich uber die gebühr nicht uffhalten obrhein.«// (( stadtrechte I 757. in: „AUSSPANN, m.“, Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm / Neubearbeitung (A-F), digitalisierte Fassung im Wörterbuchnetz des Trier Center for Digital Humanities, Version 01/23, )) * "In den Rechten der mittlern Zeiten, ein Recht, vermöge dessen ein Schutzherr oder dessen Bediente an einem Ort unentgeldlich aufgenommen und verpflegt werden mußten; das Ablager, die Atzung, Jus Albergariae." ((„Ausspann“, Grammatisch-Kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (Ausgabe letzter Hand, Leipzig 1793–1801), [[https://www.woerterbuchnetz.de/Adelung?lemid=A04581|Online]]